Akute Warnungen über Auffälligkeiten bei Lebens- und Futtermitteln werden von der Europäischen Kommission seit 1979 aus dem ganzen Bereich der Europäischen Union(EU) zentral gesammelt. Zur Gefahrenabwehr und zur Verbraucherinformation werden die Informationen an die jeweils zuständigen Landesbehörden weitergegeben.
Die Meldungen werden von der Behörde anonymisiert, indem Produkt- und Herstellernamen aus den Meldungen entfernt werden. Dies geschieht, um das 'Gleichgewicht zwischen Transparenz und dem Schutz wichtiger kommerzieller Informationen' zu wahren und negative Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer guten Zusammenarbeit zu vermeiden.
Die Meldungen werden standardmässig nur einem kleineren Fachkreis mittels eines Verteilers zugestellt. Ausserdem werden sie als tabellarische PDF-Dateien ins Internet gestellt. Gemäss den Angaben der EU-Kommission sind zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits alle notwendigen Massnahmen getroffen worden oder aber sie werden schnellstmöglich getroffen, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
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Gemäß europäischem Gesetz (VO 178/2002, Art. 17, 2) sind die Mitgliedsstaaten für die "öffentliche Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln" verantwortlich.
In Deutschland sind deshalb Bestrebungen im Gange, im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetzes eine Veröffentlichungspflicht für deutsche Behörden zu definieren. Dabei müssten die Namen von betroffenen Herstellern und Produkten genannt werden. Die bisherige Praxis auf die Angabe von Namen zu verzichten, wird von einigen Stellen als 'wertlos' taxiert. In Grossbritannien und in Dänemark ist die volle Information schon längst der Regelfall. Die englische Food Standards Agency (FSA), publiziert als zuständige Behörde die EU-Schnellwarnungen seit der BSE-Krise. Auch in Dänemark werden die Daten verständlich aufbereitet und inkl. Namen veröffentlicht.
In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) zuständig.
Die Schweiz ist dem RASFF-System nicht angeschlossen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist aber mit denjenigen Personen in Kontakt, welche in der EU das RASFF-Schnellwarnsystem betreuen. Die DG-Sanco orientiert regelmässig darüber, wenn die Schweiz von einem Fall betroffen ist. Basierend auf den Meldungen aus der EU werden in der Schweiz in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden die notwendigen lebensmittelrechtlichen Vollzugsmassnahmen eingeleitet. Das BAG informiert seinerseits die Anlaufstelle in der EU, wenn in der Schweiz ein Fall festgestellt wird, der ins RASFF-System eingespiesen werden sollte.
Wenn die Schweizer Vollzugsbehörden bei Ihren Abklärungen feststellen, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel an Konsumentinnen abgegeben wurden, so kann eine öffentliche Warnung im Sinne von Artikel 43 des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes verbreitet werden. Wenn die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist, erfolgt die Meldung über das BAG. In diesem Fall wird in der Regel eine Medieninformation erstellt. Nicht jede Schnellwarnmeldung führt aber zu einer öffentlichen Warnung.
foodnews hat für Sie eine Liste mit Links zusammengestellt, damit Sie sich direkt informieren können.
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