Reinheitsgebot
Das Deutsche Reinheitsgebot von 1516 ist nicht die erste Verordnung in der Geschichte, die sich mit der Herstellung von Bier befasst.
In der Freien Reichsstadt Nürnberg verbot man den Bauern in einer Verordnung bereits 1290 das Brauen von Bier aus Hafer, Weizen, Roggen und Dinkel. Als Braugetreide war damals schon nur die Gerste erlaubt. Fälschlicherweise wird diese Verordnung oft als ältestes Reinheitsgebot gedeutet. Tatsächlich war der Erlass jedoch nur dazu da, die missbräuchliche Verwendung des anderweitig benötigten Brotgetreides zum Brauen zu unterbinden.
Diese in Notzeiten als Unsitte zu betrachtende Weizenverwendung war aber trotzdem weiterhin weit verbreitet.
Die Qualität der damaligen Biere lässt sich denn auch nicht mit den heutigen Brauerzeugnissen vergleichen. Die Verwendung von Gewürzen, Obst, Kräutern und Unkräutern wie Anis, Brabanter Myrthe (Gemeiner Gagel), Eichenblätter, Efeu (giftig!), der ebenfalls giftige Samen der Herbstzeitlosen, Himbeeren, Holunderbeeren, Kreuzkümmel, Kümmel, Lavendel, Löwenzahn, Lorbeer, Melisse, Minze, Muskat, Pfirsichblätter, Pflaumen, Rosenblätter, Rosmarin, Schlüsselblumen, Sumpf-Porst (wilder Rosmarin), Wacholderbeeren und Zitrone war beim Brauen gang und gäbe. Diese Zutaten wurden aus verschiedenen Gründen benutzt. Manche Stoffe dienten als eine Art Hopfenersatz, andere verwendete man ihrer Rauschwirkung zuliebe, und wieder andere sollten eine Verlängerung der Haltbarkeit bewirken. Daß damalige Bier hatte geschmacklich effektiv nicht viel mit unserer heutigen Vorstellung davon gemeinsam.
Die mangelhafte Qualität des Bieres war dann zusammen mit der unerwünschten Verwendung von Weizen der auslösende Grund dafür, dass in Bayern am 23. April 1516 das Reinheitsgebot erlassen wurde. Wilhelm IV., Herzog von Bayern, war die Bierpanscherei endgültig satt und erliess die Verordnung am Landtag von Ingolstadt.
Das Reinheitsgebot hat in seinem Inhalt in Deutschland inzwischen seit fast 500 Jahren Bestand und wird von allen deutschen Brauereien bis heute befolgt. Das Reinheitsgebot ist damit eine der ältesten bis heute gültigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Welt. In dieser Zeit haben sich die Deutschen auch ziemlich an das Reinheitsgebot gewöhnt und legen heute noch viel Wert auf die Einhaltung, auch wenn die Rahmenbedingungen sich stark geändert haben.
Das Reinheitsgebot hat durchaus noch seine Aktualität. Es verhindert oder reduziert zumindestens noch heute den Einsatz von Konservierungsstoffen und geschmacksbeeinflußenden Zutaten. So sagen es jedenfalls gerne die Marketingleute. Man hört oft: "Das Reinheitsgebot ist ein Garant für die Qualität unserer Biere!" - Doch wer sich intensiver mit der Materie beschäftigt, sieht bald, dass die Gesetze den modernen Anforderungen inzwischen vielerorts angepasst wurden. Spätestens wenn es um den Einsatz von Enzymen bei der Vermaischung geht, werden die Wiedersprüche klar. Mehr dazu finden Sie in auf den Seiten, die sich mit den modernen rechtlichen Vorschriften rund um das Bier befassen. Es muss an dieser Stelle auch klar gesagt werden, das die vielgeschmähten Zusätze an sich auch nichts Schlechtes sein müssen. In jedem Fall ist nur erlaubt, was der Gesetzgeber in einer Positivliste zulässt.
Es bleibt noch eines zu bemerken: Die Hefe hat der bayrische Herzog mit keinem Wort erwähnt. Er kannte sie auch gar nicht. Damals wurde die Gärung noch spontan durch die in der Luft vorhandenen Hefen ausgelöst. Mitunter ein Grund weshalb später hin und wieder auch trotz dem Reinheitsgebot etwas "daneben" ging. Neuere Bestimmungen haben also allenfalls doch einen Sinn.
Den genauen Wortlaut inklusive einer Übersetzung des Reinheitsgebotes finden Sie hier.
Noch heute gilt diese alte Verordnung in Deutschland in dieser Form in Baden-Württemberg und Bayern. Per Gesetz sind in den übrigen Bundesländern einige Ausnahmen gestattet. Die Durchsetzung des Reinheitsgebotes wird heute in Deutschland durch das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 geregelt.
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