Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden
Item Wir ordnen /setzen/ unnd wollen/ mit Rathe unnser Lanndtschafft/ das füran allennthalben in dem Fürstenthumb Bayrn/ auff dem lande/ auch in unsern Stettn un Märckthen/ da deshalb hievor kain sonndere ordnung ist/ von Michaelis bis auff Georii/ ain mass oder kopffpiers über ainen pfenning Müncher werung/ un von Sant Jor/ gentag/ bis auff Michaelis/ die mass über zwen pfenning derselben werung/ und derenden der kopff ist/ über drey haller/ bey nachgesetzter Pene/ nicht gegeben noch ausgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Mertzii/ sonder annder Pier prawen/oder sonst haben würde/sol Erd och das/ kains wegs höher/dann die mas umb ainen pfenning schenken/ und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen/ das füran allenthalben in unsern Stetten/Märckthen/un auff dem Lannde/zu kainem Pier/ merer stückh/ dan allain Gersten/Hopfen/ un wasser/ genomen un gepraucht solle werdn. Welher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde/ dem sol von seiner Gerichtzobrigkait/ dasselbig vas Pier zustraff unnachläslich/ so offt es geschieht/ genommen werden. Yedoch wo ain Gastwirt von ainem Pierprewen in unnsern Stettn/ Märckten/ oder aufm lande/ yezuzeitn ainen Emer piers/ zwen oder drey/kauffen/ und wider unnter den gemaynnen Pawrsvolck ausschennken würde/ dem selben allain/ aber sonnstnyemandes/ soldye mass/ oder der kopffpiers/ umb ainen haller höher dann oben gesetzt ist/ zegeben/ un/ auszeschencken erlaubt unnd unverpotn.
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Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirtschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (1) oder ein Kopf (2) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (3) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschewnkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (4) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
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