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Functional Food (III/V)

Rechtliche Situation

Simple Aussagen in einem komplizierten Umfeld...

Inhalt

Wie ist die rechtliche Situation?

Hauptproblem Claims

JustitiaDer Begriff Functional Food existiert in keinem offiziellen lebensmittelrechtlichen Text, weder in der Schweiz noch in sonst einem Land auf der Erde.

Da es sich bei funktionellen Lebensmitteln definitionsgemäss um Lebensmittel handelt, ist grundsätzlich für alle Belange der Herstellung, Verteilung, Verpackung, Zusammensetzung, Fremdstoffe, Hygiene usw. das geltende Lebensmittelrecht massgebend. In der Regel stellt dies kein grösseres Problem dar. Die grosse Ausnahme liegt bei den sogenannten "Claims".

Lovely in action...Unter "Claims" wird der Anspruch (Behauptung, geltend machen) verstanden, dass ein Produkt eine bestimmte Wirkung oder Eigenschaft aufweist. Synonym werden auch die Ausdrücke "Auslobung", "Hervorhebung" verwendet.

Da Lebensmittel gerade dadurch zu funktionellen Lebensmitteln werden, indem sie eine bestimmte Funktion erfüllen oder eine Wirkung aufweisen sollen, ist es unumgänglich, diese auch klar zu kommunizieren. Die Botschaft muss daher eindeutig sein und darf nicht zu Missverständnissen oder gar Täuschung Anlass geben.

Die Probleme dabei liegen einerseits auf der rechtlichen, andererseits auf der wissenschaftlichen Seite, indem die Behauptungen bewiesen werden müssen.nach oben

Rechtliches Problem:

Milch für starke Knochen?Lebensmittel und Heilmittel (Pharmazeutische Produkte) sind in der Regel, mindestens trifft dies für alle westlichen Länder zu, in total getrennte Gesetzeswerke eingebunden. Die Hauptunterscheidung richtet sich danach, ob ein Produkt eine heilende oder vorbeugende Wirkung aufweist, bzw. dies geltend gemacht wird oder nicht. Funktionelle Lebensmittel liegen hier in einer Grauzone zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln.

Wissenschaftliches Problem:

Folsäure gegen Spina bifidaDer Wahrheitsgehalt von "Claims" muss wissenschaftlich bewiesen oder mindestens abgesichert sein. Dazu bräuchte es in der Regel ähnlich aufwendige und kostspielige Verfahren und klinische Tests, wie sie für die Pharmabranche Standard sind. Dies ist einerseits auf der Preisbasis von Lebensmitteln kaum tragbar und wird zusätzlich durch die Komplexität der Zusammensetzung (Naturprodukte sind immer komplex) und der Wirkungsmechanismen erschwert. Ein Hieb- und stichfester Nachweis ist in den seltensten Fällen möglich.nach oben


Relevante Schweizerische Bestimmungen

Funktionelle Nahrungsmittel unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen für Lebensmittel, die im Lebensmittelgesetz sowie diversen Verordnungen festgelegt sind. Unter dem Begriff Speziallebensmittel ist dabei folgendes zu verstehen (Verordnung über Speziallebensmittel):

  • Ein Lebensmittel, dass aufgrund von Zusammensetzung oder Herstellungsverfahren besondere Ernährungsbedürfnisse von Menschen berücksichtigt, die aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Kost benötigen.
  • Lebensmittel, die dazu beitragen bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

In dieser Verordnung sind u.a. die Regeln für "die Anreicherung von Lebensmitteln mit essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen wie Vitamine oder Mineralstoffen" beschrieben (Anhänge 13 und 14) sowie „zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Anhang 12) und Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen Spezialgetränken (Anhang 15).

Ein sehr wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit funktionellen Nahrungsmitteln stellen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Täuschungsverbot dar. In der sogenannten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LVG) steht z.B. in Artikel 10 (Täuschungsverbot), Absatz 2:

Verboten sind:

  • Aufmachungen irgend welcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben.
  • Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder als Schlankheitsmittel zuschreiben oder den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind.

Erlaubt sind dagegen:

  • Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essentieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe (Anm.: sog. Nutrient Function Claims gemäss Codex Alimentarius) zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit
  • Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Speziallebensmittels (Verordnung über Speziallebensmittel Art. 4 ).

Zulässig wäre also im Falle der Milch eine Aussage, wie "Calzium ist notwendig für den Aufbau und den Erhalt gesunder Knochen und Zähne". Nicht zulässig ist jedoch die Aussage "Milch schützt vor Ostoporose". Letztere Aussage verstösst gegen Art 19 und ist auch nicht hieb und stichfest bewiesen. Dass genügend Calzium zugeführt werden muss wird zwar von kaum jemandem bestritten, aber dies ist sicher nicht der einzige Faktor. Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch physische Aktivität, hormonelle Faktoren (Menopause) und sicher auch der Faktor Vererbung.

Man sieht daraus, dass die Werbung Gefahr läuft sich auf rechtlich dünnem Eis zu bewegen. Das teilweise bereits vor Gericht um entsprechenden Fragen gestritten wird, können sie hier sehen.nach oben


Produktehaftpflicht

Der Verkauf von Functional Food hat aber neben der reinen Zulassungsseite auch noch eine zeitliche Dimension. Die langfristige Unbedenklichkeit dieser Produkte ist zur Zeit noch nicht abschliessend geklärt. Es kommen so unweigerlich auch Fragen hinsichtlich der Produktehaftpflicht auf den Tisch. In der Schweiz kennt man die Produktehaftpflicht seit dem 1.1.1994. Dieses Produktehaftpflichgesetz (PrHG) lehnt sich Inhaltlich stark an die europäische Richtline 85/374/EG an. Hier wie dort haftet der Hersteller für die durch einen Fehler seines Produktes verursachten Schäden, auch ohne direktes Verschulden. Als Hersteller gelten dabei alle, die ein Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellen, wobei im Falle eines Imports auch Quasihersteller oder Importeure in die Pflicht genommen werden. Händler haften dagegen nur, wenn der Hersteller nicht eruierbar ist.

Als Fehlerhaft gilt nach diesem Gesetz ein Produkt, wenn es nicht mindestens die Sicherheit bieten kann, die ein Durchschnittskonsument unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf. Durch entsprechende Warnhinweise ist es dem Hersteller in der Folge erlaubt, die Sicherheitserwartungen des Kunden zu beeinflussen.

Die Sache ist auch für Fachleute nicht ganz unkompliziert und wird im Falle eines Schadens ohne juristischen Beistand kaum zu beurteilen sein. Es kommt hinzu, dass die Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren eintritt. In jedem Fall verfallen aber alle Ansprüche 10 Jahre nach dem Erscheinen eines Produktes auf dem Markt. Bei allfälligen chronischen Problemen durch den langfristigen Einsatz von Functional Food könnte so der Kunde einmal relativ einsam dastehen. Lesen Sie also in Zukunft wie bei Medikamenten auch den allfälligen Beipackzettel genau!



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BB/RB / 25.5.2000 - Last update: 09.05.2006
Autor: Dr. Bruno Baumann / Seitenaufrufe:
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