Ihre Frage zielt auf den Einsatz von Gelatine hin.
Sie können die gewünschten Informationen grundsätzlich unter der Rubrik "Zusammensetzung" auf der Verpackung finden. Allerdings wird es dem Laien nicht immer leicht gemacht. Um die Deklaration zu verstehen, müssen Sie nämlich folgendes wissen:
Gelatine gilt in der EU im lebensmittelrechtlichen Sinn nicht als Zusatzstoff sondern als Zutat. Sie hat somit weder in der Eu noch in der Schweiz eine E-Nummer. Alle anderen Gelier- und Verdickungsmittel haben dagegen eine E-Nummer. Eine korrekte Deklaration muss grundsätzlich immer die Gattung sowie die genaue Bezeichnung oder dann die E-Nummer enthalten. Für Pektin würde es beispielsweise heissen: "Geliermittel Pektin" oder ebenfalls korrekt: "Geliermittel E-440".
Bei der Verwendung von Gelatine müsste explizit "Speisegelatine" in der Deklaration stehen. Genau genommen dürften also Gelier- und Verdickungsmittel nicht ohne eine genaue Bezeichnung des effektiv eingesetzten Stoffes angegeben werden. Falls dies entgegen den Vorschriften trotzdem einmal der Fall sein sollte, wäre der "Verdacht" auf Gelatine deshalb naheliegend.
Eine korrekte Deklaration vorausgesetzt, können Sie aus der Deklaration also folgende Rückschlüsse ziehen:
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"Geliermittel + E-Nummer (n)"
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Es ist keine Gelatine im Spiel, ausser sie wäre noch gesondert erwähnt. |
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"Geliermittel" ohne genauere Bezeichnung |
Es besteht ein "Verdacht" auf Gelatine. |
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"Speisegelatine" |
Das Produkt enhält eindeutig Gelatine. |
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Ihre Befürchtung, dass für Konfitüre Gelatine verwendet wird, ist eher unbegründet. Für die Herstellung von Konfitüre wird das aus natürlichen Quellen stammende Pektin eingesetzt (Obst, Apfeltrester u.a.). Bei Joghurt kommt es hingegen vor, dass Gelatine eingesetzt wird.
Ihre Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung durch BSE sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unbegründet. Gelatine wird heute praktisch nicht mehr aus Rinderknochen hergestellt. Lesen Sie hierzu auch den Artikel über BSE...
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